VEREIN DER HUNDEHALTER HERRIEDEN E. V.

Satzung

(zuletzt geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 06.03.2015)

§ 1 Name, Rechtsform und Sitz
Der Verein trägt den Namen „Verein der Hundehalter Herrieden e. V.“. Er hat seinen Sitz in Herrieden und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Ansbach eingetragen.

§ 2 Vereinszweck, Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein bezweckt:

  • die Zusammenführung und Bündelung der Interessen sowie Verantwortlichkeiten der Hundehaltung in den Bereichen der Haltung, Umgang und Ausbildung, sowie die Vermittlung der dazu notwendigen Kenntnisse an Hundehalter
  • die Förderung des Tierschutzes bezüglich der Haltung, des Umgangs mit sowie der Ausbildung von Hunden
  • die Bildung einer Vermittlerinstanz bei Konflikten zwischen Hundehaltern und der Gesellschaft
  • die Förderung der Hundeführung in der freien Landschaft (Auslauf und freie Bewegung zur Gesunderhaltung von Hunden) und die Unterstützung aller Bemühungen zur Pflege der Landschaft und zur Verhütung von Schäden an Mensch und Natur
  • die Mitwirkung bei der Koordination aller Maßnahmen zur Verbesserung der Infrastruktur für Hundehaltung und Hundesport in Herrieden
  • die Vertretung seiner Mitglieder gegenüber Behörden und Organisationen auf kommunaler und Kreisebene

(2) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke. Zur Durchführung seines Zweckes kann der Verein Rücklagen bilden. Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Dies gilt auch im Falle des Erlöschens der Mitgliedschaft oder bei Auflösung, sowie Aufhebung des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder unverhältnismäßig hohe Zuwendungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann jede natürliche Person werden. Ein Recht auf Mitgliedschaft besteht nicht. Der Vorstand kann einzelne Mitgliedsanträge ablehnen. Die durch diese Satzung dem Mitglied zustehenden Rechte sind nicht übertragbar. Funktionen innerhalb des Vereins können nur Mitglieder bekleiden. Die Mitgliedschaft beginnt mit Eingang des Antrages, frühestens aber mit der Entrichtung der Aufnahmegebühr.

(2) Kursmitglieder sind nur für die Dauer eines vom Verein angebotenen Kurses Mitglied. Sie sind nicht stimmberechtigt.

(3) Mitglieder sind vor Vollendung des 16. Lebensjahres nicht stimmberechtigt.

§ 4 Pflichten des Mitglieds
(1) Die Mitglieder sind hinsichtlich der ihnen anvertrauten Hunde verpflichtet, stets die Grundsätze des Tierschutzes zu beachten, insbesondere

  • die Hunde ihren Bedürfnissen entsprechend angemessen zu ernähren, zu pflegen und verhaltens- und tierschutzgerecht unterzubringen
  • den Hunden ausreichend Bewegung zu ermöglichen
  • die Grundsätze verhaltens- und tierschutzgerechter Hundeausbildung zu wahren, das bedeutet unter anderem, den Hund nicht ungerecht zu behandeln, zu quälen, zu misshandeln oder unzulänglich zu transportieren
  • beim Umgang mit Hunden der Sicherheit von Menschen und anderen Lebewesen höchste Priorität einzuräumen, sowie unzumutbare Belästigungen derselben zu vermeiden

(2) Jedes Vereinsmitglied verpflichtet sich, für seine Hunde eine entsprechende Haftpflichtversicherung abzuschließen.

(3) Alle Hunde, die an Vereinsaktivitäten teilnehmen, müssen einen gültigen Impfschutz gegen folgende Krankheiten aufweisen: Staupe, Hepatitis, Parvovirose, Leptospirose und Tollwut. Auf dem Hundeplatz sind die Platzregeln einzuhalten.

(4) Hunde gemäß § 1 I der Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit (HuV BY) sind von Vereinsaktivitäten gänzlich ausgeschlossen. Mitglieder dürfen sich mit einem dieser Hunde nicht am Übungsplatz aufhalten, wenn andere Mitglieder mit ihren Hunden dort sind. Hunde gemäß §§ 1 II, III HuV BY dürfen nur nach Vorlage eines Negativzeugnisses an Vereinsaktivitäten teilnehmen.

§ 5 Erlöschen der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch

  • Tod
  • Austritt
  • Ausschluss
  • Ende eines Kurses

(2) Der Austritt aus dem Verein ist dem Vorstand gegenüber schriftlich mitzuteilen. Er wird wirksam zum Ablauf des Geschäftsjahres (§ 6) mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten. Mit Eingang des Austritts beim Vorstand erlischt das Stimmrecht.

(3) Auf Beschluss des Vorstandes kann ein Mitglied mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden, wenn gewichtige Gründe hierzu vorliegen. Diese können sein:

  • gröbliche Verstöße gegen Beschlüsse oder Zwecke des Vereins,
  • Verstoß gegen Strafvorschriften
  • dauernder Streit und Stiftung von Unfrieden im Wirkungsbereich des Vereins
  • Verzug der Zahlung von Beiträgen trotz Mahnung.

(4) Die Mitgliedschaft eines Kursmitglieds (§ 3 III) endet automatisch mit Ende des Kurses. Nimmt es an mehreren Kursen gleichzeitig teil, dann mit Ende des letzten Kurses.

§ 6 Geschäftsjahr, Beiträge

(1) Das Geschäftsjahr beginnt mit dem 01.07. des laufenden Kalenderjahres und endet mit dem 30.06. des darauffolgenden Kalenderjahres.

(2) Mitgliedsbeiträge, Aufnahme- und sonstige Gebühren werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. Mitgliedsbeiträge und die Aufnahmegebühr sind im voraus per Lastschrift zu zahlen. Geleistete Beträge werden nicht, auch nicht anteilig, zurückerstattet. In begründeten Einzelfällen kann der Vorstand für einzelne Mitglieder hiervon Ausnahmen beschließen; diesem Beschluss muss der Schatzmeister zugestimmt haben.

(3) Kursmitglieder (§ 3 III) zahlen keine Aufnahmegebühr. Ihr Mitgliedsbeitrag wird vom Vorstand festgelegt und richtet sich nach dem jeweiligen Kurs.

(4) Kursgebühren werden vom Vorstand festgelegt.

§ 7 Verwaltung, Aufwandsentschädigung
Die Verwaltung des Vereins erfolgt ehrenamtlich. Den Mitgliedern des Vorstandes und Trainern steht jedoch eine Entschädigung für Aufwendungen und Auslagen zu.

§ 8 Organe des Vereins

(1) Die Organe des Vereins sind:

  • Mitgliederversammlung
  • Vorstand
  • Erweiterter Vorstand

Der Verein wird vom Vorstand geleitet. Der Vorstand besteht aus:

  • Vorsitzender
  • Stellvertretender Vorsitzender
  • Schatzmeister
  • Schriftführer

(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende; jeder ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis ist der stellvertretende Vorsitzende nur im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden zur Vertretung befugt. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während seiner Amtszeit aus, ist von der nächsten Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl durchzuführen; scheiden der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende während ihrer Amtszeit aus, ist innerhalb von zwei Monaten eine Mitgliederversammlung einzuberufen, welche die Ergänzungswahl durchführt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn drei seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Über die Sitzungen des Vorstandes soll eine Niederschrift angefertigt werden, die Gegenstände der Beratungen und die Beschlüsse verzeichnen soll. Sie ist vom Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.

(3) Der erweiterte Vorstand setzt sich zusammen aus dem Vorstand und bis zu sechs Beisitzern. Die Beisitzer werden wie der Vorstand gewählt. Art und Umfang der auf die einzelnen Mitglieder des erweiterten Vorstandes entfallenden Tätigkeiten bestimmt der Vorsitzende.

§ 9 Mitgliederversammlung, Kassenprüfung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Jedes anwesende Mitglied, das stimmberechtigt ist, hat eine Stimme. Es findest im Geschäftsjahr des Vereins mindestens eine Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) statt. Eine Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter (Einberufungsorgan) einberufen und geleitet. Darüber hinaus wird, wenn mehr als ein Drittel der Mitglieder er für notwendig erachten, eine Mitgliederversammlung einberufen.

(2) Zu einer Mitgliederversammlung hat das Einberufungsorgan schriftlich oder per E-Mail mindestens 14 Tage vorher unter Angabe der Tagesordnungspunkte die Mitglieder einzuladen. Anträge zur Tagesordnung kann jedes Mitglied stellen. Anträge müssen mindestens sechs Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich oder per E-Mail beim Vorstand eingegangen sein.

(3) Jede ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. Bei Abstimmungen und Wahlen, die auch per Akklamation durchgeführt werden können, wenn hiergegen kein Einspruch eingelegt wird, entscheidet die einfache Mehrheit, sofern durch diese Satzung oder per Gesetz keine andere Mehrheit vorgeschrieben ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Über eine Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das mindestens alle Beschlüsse mit der dazu abgegebenen Stimmenanzahl und die anwesenden Mitglieder beinhaltet. Das Protokoll ist vom Vorstand zu unterzeichnen.

(4) In der Jahreshauptversammlung, in der auch ein Vorstand gewählt wird, werden zwei Kassenprüfer gewählt, die nicht gleichzeitig im erweiterten Vorstand sein dürfen. Die Kassenprüfer überprüfen jährlich das Rechnungsbuch des Schatzmeisters und legen ihren Bericht in der Jahreshauptversammlung vor. Darüber hinaus steht ihnen jederzeit das Recht zu, auch außerhalb dieses Berichts Prüfungen vorzunehmen. Hierüber ist ein Protokoll zu fertigen.

§ 10 Änderungen der Satzung

(1) Änderungen der Satzung steht ausschließlich der Mitgliederversammlung zu. Die Änderungen müssen in der Einladung zur Mitgliederversammlung in einem eigenen Tagesordnungspunkt einzeln aufgeführt werden. Soll sie umfassend geändert oder neu gefasst werden, so ist als Tagesordnungspunkt „Änderung und Neufassung der Satzung“ ausreichend.

(2) Satzungsänderungen können nur mit einer Drei-Viertel Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden und stimmberechtigten Mitglieder vorgenommen werden.

(3) Eine grundsätzliche Änderung der §§ 1 und 2 dieser Satzung ist nicht möglich.

§ 11 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden, außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von Drei-Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins, das die Kassenprüfer vor der Abstimmung der Mitglieder in einem Bericht vorlegen, an die Stadt Herrieden, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke der Jugendarbeit der Stadt Herrieden zu verwenden hat.

§ 12 Schlussbestimmungen
Die vorstehende Satzung wurde durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 06. März 2015 angenommen. Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.